Aktuelles
Ergebnisse Steuerberaterprüfung 2010/2011
StB-Prüfung und –Ausbildung
- Fortbildungskosten für Teilnehmer an Steuerberaterlehrgängen, NWB, Heft 25/2005, Fach 6 S. 4605 ff.
- Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung, NWB, Heft 43/2005, Fach 30 S. 1585 ff.
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung, DStR 2006 S.964 ff.
- Die praktische Tätigkeit als zeitliche Zulassungsvoraussetzung zur Steuerberaterprüfung, DStR 2008 S.1155 ff.
- Anfechtung von Prüfungsentscheidungen, siehe NWB, Heft 3/2005, Fach 30 S. 1519 ff.
Rechtsprechung
Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung nach Vernichtung der vom Prüfling angefertigten Unterlagen durch die Prüfungsbehörde (BFH v. 12.04.2011 - VII R 5/10 NV):
Behält die Prüfungsbehörde ein vom Prüfling angefertigtes Konzept für seinen mündlichen Vortrag und seine Mitschrift des Prüfungsverlaufs ein und vernichtet diese vor Bestandskraft der Prüfungsentscheidung, kann der Prüfling Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung haben, sofern er glaubhaft macht, dass ihn die Vernichtung dieser Unterlagen in seinen Möglichkeiten, Rechtsschutz gegen die Bewertung seiner Leistungen zu erlangen, wesentlich beeinträchtigt.
Kein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach dreimaligem Scheitern in StB-Prüfung (BFH v. 27.10.2010 - VII B 119/10 NV):
Die Eignungsprüfung ist eine Sonderform der StB-Prüfung. Über die Verweisung des § 37a Abs.5 StBerG findet auch § 35 Abs.4 StBerG Anwendung, wonach die StB-Prüfung insgesamt nur zweimal wiederholt werden kann. Aus Art. 12 GG lässt sich kein Recht ableiten, die StB-Prüfung uneingeschränkt oft zu wiederholen. Die Sperrwirkung des § 35 Abs.4 StBerG gilt auch für EU-Ausländer.
Keine Zulassung ohne abgeschlossene Berufsausbildung (BFH v. 07.10.2009 - BStBl. II 2010 S.205):
Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, kann zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassenen werden, selbst wenn er eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweist.
Keine Eignungsprüfung für in der Steuerberaterprüfung endgültig gescheiterte deutsche Hochschulabsolventen (BFH v. 01.04.2008 - BStBl. II 2008 S.693):
Die Eignungsprüfung gem. § 37a Abs.2 StBerG ist eine "Prüfung als Steuerberater" i.S. des § 35 Abs.1 StBerG; hat ein Bewerber von den zwei Wiederholungsmöglichkeiten für die Steuerberaterprüfung erfolglos Gebrauch gemacht, steht ihm auch die Eignungsprüfung nicht mehr offen. - Bewerber um die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater, die ihr berufsqualifizierendes Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben, können an der Eignungsprüfung auch dann nicht teilnehmen, wenn sie aufgrund dieses Hochschulstudiums in einem andere Mitgliedsstaat als Steuerberater zugelassen worden sind, nunmehr jedoch auch eine Bestellung als Steuerberater in Deutschland erstreben.
Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Zum Zeitpunkt des Studiumabschlusses des Studiums (BFH v. 21.11.2006 - BStBl. II 2008 S.399):
Die Feststellung des Studienerfolges durch die Prüfungsentscheidung ist auf den Zeitpunkt zurück zu beziehen, in dem der Bewerber sämtliche Prüfungsleistungen erbracht hat; eine nach diesem Zeitpunkt ausgeübte praktische Tätigkeit ist bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu berücksichtigen, auch wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht ergangen war.
Keine Zulassung zur Eignungsprüfung bei Ausbildung in Deutschland (BFH v. 12.04.2005 - BStBl. II 2005 S.616):
Berufsbewerber, die ihre berufsqualifizierende Ausbildung in Deutschland erhalten haben und Anspruch auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung haben, können zur Eignungsprüfung nach § 37a Abs.2 StBerG grundsätzlich nicht zugelassen werden.
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