Aktuelles
Aktuelles
Informationen zu der derzeitigen Lage aufgrund der Corona-Pandemie
Allgemeines zur Durchführung von Präsenzveranstaltungen:
Die aktuell geltende Corona-BekämpfVO erlaubt unter Einhaltung bestimmter Vorgaben die Durchführung von Präsenzveranstaltungen! Entsprechend den Vorgaben der Landesregierung Schleswig-Holstein haben wir unseren großen Hörsaal ausgestattet: so können wir Präsenzveranstaltungen durchführen und trotzdem die Gesundheit unserer Teilnehmenden schützen!
Für den Besuch der Präsenzveranstaltung gibt es keine behördlichen Einschränkungen mehr.
Beim Betreten des KiWi-Towers bis zum Erreichen Ihres Platzes tragen Sie bitte weiterhin eine qualifizierte Mund-Nasen-Bedeckung. Am Platz können Sie diese abnehmen.
Unser aktuelles Hygienekonzept können Sie hier einsehen.
Huttegger.ONLINE - das digitale Portal vom Steuerseminar Dr. Huttegger & Partner!
Huttegger.ONLINE beinhaltet die Huttegger.LIBRARY und den Huttegger.CHANNEL:
Über die Huttegger.LIBRARY gelangen die Kursteilnehmenden zu den Unterlagen der von ihnen gebuchten Kurse. So sind alle Unterlagen für die Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung schnell und einfach an einem Ort auffindbar!
Ãœber den Huttegger.CHANNEL gelangen die Kursteilnehmenden sowohl zu den Online-Seminaren als auch zu den Videoaufzeichnungen der einzelnen Veranstaltungen.
Wählen Sie die von Ihnen bevorzugte Durchführungsart:
Die Durchführung unserer berufsbegleitenden Lehrgänge (Grundlehrgang, Klausurenlehrgang und Abschlusslehrgang) bieten wir auf zwei Arten an:
- als Präsenzveranstaltung
- als digitale Veranstaltung mit Online-Seminaren und Videoaufzeichnungen
Ergebnisse Steuerberaterprüfung 2020/2021
StB-Prüfung und –Ausbildung
- Die Zulassungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung, DStR 2006 S.964 ff.
- Die praktische Tätigkeit als zeitliche Zulassungsvoraussetzung zur Steuerberaterprüfung, DStR 2008 S.1155 ff.
Rechtsprechung
Mündliche Steuerberaterprüfung – Gebot der Fairness (FG München, Urt. v. 07.12.2016 – 4K 1091/15):
Die Bewertung von Prüfungsleistungen ist ein Vorrecht der Prüfer; eine Prüfungsentscheidung ist deshalb nur begrenzt auf fachlich-wissenschaftliche Wertungen und Verfahrensmängel gerichtlich nachprüfbar. Ein Prüfer, der Prüfungsleistungen sarkastisch, spöttisch, höhnisch oder in ähnlich herbsetzender Form kommentiert, verletzt das auf dem Rechtsstaatprinzip beruhende Gebot der Fairness.
Steuerberaterprüfung – Kontrollmöglichkeiten des Gerichts (FG Köln, Urt. v. 12.04.2011 – 2K 1183/08):
Das für die Steuerberaterprüfung geltende Verfahrensrecht enthält keine Vorschriften über die Protokollierung des Inhalts der mündlichen Prüfung, so dass deren Fehlen allein die Aufhebung der Prüfungsentscheidung nicht rechtfertigen kann. Außerdem sieht das FG keinen relevanten Formfehler darin, dass der Prüfer den Bewertungsbogen für den Vortrag in der mündlichen Prüfung nicht vollständig ausgefüllt hatte. Denn der Bewertungsbogen stelle lediglich eine Beurteilungshilfe dar, deren Benutzung § 31 DVStB nicht vorschreibe. Einen Anspruch auf eine exakt gleiche Beteiligung aller Kandidaten an der gesamten Prüfungszeit bei der mündlichen Gruppenprüfung verneinte das FG ebenfalls.
Prüfungsentscheidungen nur begrenzt gerichtlich überprüfbar (FG Köln, Urt. v. 07.12.2011 – 2K 1434/09, rkr.):
Die Einordnung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabenstellung durch den Prüfer fällt in dessen, der gerichtlichen Überprüfung entzogenen Bewertungsspielraum; die Einordnung muss nach Ansicht des FG Köln vertretbar erscheinen und darf keine sachfremden Einflüsse auf die Aufgabenstellung erkennen lassen. Die Höhe der Durchfallquote der schriftlichen Prüfung könne vom Gericht zwar als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Prüfer ihre Anforderungen nicht ausreichend an Ziel und Zweck der Prüfung ausgerichtet haben. Eine Vorgabe zur Bestehensquote würden jedoch weder das StBerG noch das Verfassungsrecht machen. Auch der Kurzvortrag unterliege als prüfungsspezifische Wertung nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle. Es besteht daher eine Bindung des Gerichts an die Bewertung der Prüfer, sofern diese nicht auf unsachlichen oder unzutreffenden Erwägungen beruhe.
Wiederholung der mündlichen Steuerberaterprüfung nach Vernichtung der vom Prüfling angefertigten Unterlagen durch die Prüfungsbehörde (BFH v. 12.04.2011 – VII R 5/10 NV):
Behält die Prüfungsbehörde ein vom Prüfling angefertigtes Konzept für seinen mündlichen Vortrag und seine Mitschrift des Prüfungsverlaufs ein und vernichtet diese vor Bestandskraft der Prüfungsentscheidung, kann der Prüfling Anspruch auf Wiederholung der mündlichen Prüfung haben, sofern er glaubhaft macht, dass ihn die Vernichtung dieser Unterlagen in seinen Möglichkeiten, Rechtsschutz gegen die Bewertung seiner Leistungen zu erlangen, wesentlich beeinträchtigt.
Kein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung nach dreimaligem Scheitern in StB-Prüfung (BFH v. 27.10.2010 – VII B 119/10 NV):
Die Eignungsprüfung ist eine Sonderform der StB-Prüfung. Über die Verweisung des § 37a Abs.5 StBerG findet auch § 35 Abs.4 StBerG Anwendung, wonach die StB-Prüfung insgesamt nur zweimal wiederholt werden kann. Aus Art. 12 GG lässt sich kein Recht ableiten, die StB-Prüfung uneingeschränkt oft zu wiederholen. Die Sperrwirkung des § 35 Abs.4 StBerG gilt auch für EU-Ausländer.
Keine Zulassung ohne abgeschlossene Berufsausbildung (BFH v. 07.10.2009 – BStBl. II 2010 S.205):
Wer keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzt, kann zur Steuerberaterprüfung nicht zugelassenen werden, selbst wenn er eine langjährige, fachlich einschlägige Berufstätigkeit nachweist.
Keine Eignungsprüfung für in der Steuerberaterprüfung endgültig gescheiterte deutsche Hochschulabsolventen (BFH v. 01.04.2008 – BStBl. II 2008 S.693):
Die Eignungsprüfung gem. § 37a Abs.2 StBerG ist eine “Prüfung als Steuerberater” i.S. des § 35 Abs.1 StBerG; hat ein Bewerber von den zwei Wiederholungsmöglichkeiten für die Steuerberaterprüfung erfolglos Gebrauch gemacht, steht ihm auch die Eignungsprüfung nicht mehr offen. – Bewerber um die Zulassung zur Prüfung als Steuerberater, die ihr berufsqualifizierendes Hochschulstudium in Deutschland abgeschlossen haben, können an der Eignungsprüfung auch dann nicht teilnehmen, wenn sie aufgrund dieses Hochschulstudiums in einem andere Mitgliedsstaat als Steuerberater zugelassen worden sind, nunmehr jedoch auch eine Bestellung als Steuerberater in Deutschland erstreben.
Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Zum Zeitpunkt des Studiumabschlusses des Studiums (BFH v. 21.11.2006 – BStBl. II 2008 S.399):
Die Feststellung des Studienerfolges durch die Prüfungsentscheidung ist auf den Zeitpunkt zurück zu beziehen, in dem der Bewerber sämtliche Prüfungsleistungen erbracht hat; eine nach diesem Zeitpunkt ausgeübte praktische Tätigkeit ist bei der Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu berücksichtigen, auch wenn die Prüfungsentscheidung noch nicht ergangen war.