Zulassungsvoraussetzungen

Zulassungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung

Allgemeine Informationen

Der Beruf des Steuerberaters ist im Steuerberatungsgesetz (StBerG) geregelt. Es enthält im Zweiten Teil die Zulassungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung (§§ 35 ff. StBerG). Der Zugang zum Beruf des Steuerberaters führt grundsätzlich über eine Prüfung, die vor einem Prüfungsausschuss abgelegt wird, der bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zu bilden ist (§ 35 Abs.1 StBerG). Die Teilnahme an der Prüfung bedarf der Zulassung (§ 35 Abs.2 StBerG). Nur in Ausnahmefällen ist eine Bestellung zum Steuerberater auch ohne Prüfung möglich (§ 38 StBerG).

Die Zulassung zur Prüfung, die Befreiung von der Prüfung und die organisatorische Durchführung der Prüfung sind seit dem 1.1.2009 Aufgaben der zuständigen Steuerberaterkammern (§ 35 Abs.5 S.1 StBerG). Die Abnahme der Prüfung ist Aufgabe des Prüfungsausschusses (§ 35 Abs.5 S.2 StBerG). Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 35 Abs.4 StBerG).

Über die Anträge auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer. Das Zulassungsverfahren ist im Wesentlichen in der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften geregelt (§§ 1 bis 6 DVStB).

Voraussetzungen für die Zulassung​

Das StBerG nennt drei Wege für den Zugang zur StB-Prüfung:

  1. Ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium mit mindestens acht Semestern Regelstudienzeit und anschließender zweijähriger praktischer Tätigkeit bzw. ein abgeschlossenes einschlägiges Hochschulstudium mit weniger als acht Semestern Regelstudienzeit und anschließender dreijähriger praktischer Tätigkeit (§ 36 Abs.1 StBerG) oder
  2. eine abgeschlossene einschlägige Lehre und achtjährige praktische Tätigkeit; die praktische Tätigkeit verkürzt sich auf sechs Jahre bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt (§ 36 Abs.2 Nr.1 StBerG) oder
  3. für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung (ohne FH-Abschluss) eine sechsjährige Tätigkeit (§ 36 Abs.2 Nr.2 StBerG).

Die geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken (§ 36 Abs.3 StBerG).

Vorbildungsvoraussetzungen​

Erster Bildungsweg (über ein Hochschulstudium)
Nach § 36 Abs.1 StBerG ist Voraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung:

  1. abgeschlossenen Hochschulstudium mit
  2. anschließender zwei- bzw. dreijähriger praktischer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.

zu 1):​

Das Gesetz fordert ein abgeschlossenes Hochschulstudium an einer Universität, Technischen Hochschule oder Fachhochschule.

Fachhochschulen zur Ausbildung zum gehobenen Dienst der Finanzverwaltung und staatliche Berufsakademien der Länder Baden-Württemberg und Sachsen sind im Hinblick auf § 36 Abs.1 StBerG den Hochschulen gleichgestellt.

Nur bestimmte Studiengänge ermöglichen die Zulassung. Als geeignete Vorbildung nennt das Gesetz die Rechtswissenschaft und die Wirtschaftswissenschaften (Volks- und Betriebswirtschaftslehre). Darüber hinaus kann auch ein Studium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung den Zugang ermöglichen (z.B. Agrarwissenschaften mit Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften, Wirtschaftsingenieurwesen, Lehramt an Gymnasien und beruflichen Schulen mit Fachrichtung Wirtschaftswissenschaften). Auch andere Studiengänge sind möglich. Es muss jedoch anhand der Fächerbelegung erkennbar sein, dass das Studium stark wirtschaftswissenschaftlich geprägt ist (z.B. Mathematik mit Nebenfach Betriebswirtschaftslehre, BFH v. 28.08.1990, BStBl. 1991 II S.154).

Das Hochschulstudium muss erfolgreich abgeschlossen sein (Staatsprüfung, erstes juristisches Staatsexamen, Diplom-, Master- oder Bachelor-Prüfung; das Hochschulstudium ist mit der Abgabe der Thesis/Diplomarbeit abgeschlossen, sofern die einschlägige Prüfungsordnung keine weiteren – auch freiwilligen – Prüfungen mehr vorsieht, BFH v. 21.11.2006, BStBl. 2008 II S.399). Das Hochschulstudium kann auch im Ausland geleistet worden sein.

zu 2):

Der Bewerber muss nach Abschluss des Hochschulstudiums zwei bzw. drei Jahre praktisch auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sein. Der Abschluss des Hochschulstudiums muss der praktischen Tätigkeit vorangehen. Die Tätigkeit braucht nicht zusammenhängend geleistet worden sein. Der praktischen Tätigkeit können z.B. längere Krankheiten, Erziehungsurlaub/Elternzeit etc. nicht zugerechnet werden, wohl aber kürzere Krankheiten, der gesetzliche Mutterschutz und der normale Urlaub.

Für die geforderte Dauer der praktischen Tätigkeit kommt es nur auf die Regelstudienzeit und nicht auf die Art der Hochschule (Universität oder Fachhochschule) an. Bei einer Regelstudienzeit von mindestens acht Semestern beträgt die berufspraktische Tätigkeit zwei Jahre, bei einer Regelstudienzeit von weniger als acht Semestern beträgt die berufspraktische Tätigkeit drei Jahre.

Wurde in einem Hochschulstudium ein erster berufsqualifizierender Abschluss (z.B. Bachelor) und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden weiteren Hochschulstudium (z.B. Master-Studiengang) ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen (§ 36 Abs.1 S.3 StBerG).

Für Fachhochschulen zur Ausbildung zum gehobenen Dienst der Finanzverwaltung (Diplom-Finanzwirte) beträgt die notwenige berufspraktische Tätigkeit somit drei Jahre.

Der Grundwehrdienst, die Wehrübungen, der Wehrdienst eines Soldaten auf Zeit und der Zivildienst können nicht auf die berufspraktische Tätigkeit angerechnet werden.

Zeiten für den Besuch von ganztägigen Lehrgängen zur Vorbereitung auf die Steuerberaterprüfung sind ebenso nicht auf die notwendige Mindestzeit der praktischen Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern anrechenbar, da es sich hierbei nicht um eine berufspraktische Tätigkeit handelt. Dies gilt nicht, soweit für diesen Besuch der tariflich zustehende Urlaub des laufenden Jahres oder der aufgesparte Jahresurlaub des Vorjahres (nicht weiterer Vorjahre, auch kein unbezahlter Urlaub oder Überstundenausgleich) in Anspruch genommen wird.

Die zwei- bzw. dreijährige Tätigkeit muss spätestens bei Beginn der schriftlichen Steuerberaterprüfung (i.d.R. im ersten Drittel im Oktober) erfüllt sein (§ 6 Abs.2 DVStB).

Die Tätigkeit muss auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesbehörden verwalteten Steuern liegen (Art. 108 GG). Unter Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern versteht man die Bearbeitung von Steuerfragen aller Art. Die Befassung mit dem Steuerrecht (einschließlich Bilanzsteuerrecht und Prüfung der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse) muss den Schwerpunkt der Berufstätigkeit darstellen. Der Bewerber muss also seine Arbeitszeit und Arbeitskraft überwiegend im steuerlichen Bereich einsetzen (insb. im Bereich der Vorbehaltsaufgaben des Steuerberaters).

Die Beschäftigung ausschließlich mit Randgebieten, die nur mittelbar mit Steuerfragen zusammenhängen, sowie die Durchführung rein mechanischer Arbeitsgänge (z.B. Buchführung, Erstellung der Lohnsteuer-Anmeldungen, Kostenrechnung, Finanzierung, Controlling, Datenverarbeitung, Volkswirtschaft, Wirtschaftsrecht) reichen nicht aus. Auch die Tätigkeit als Rechtsanwalt erfüllt nicht ohne weiteres die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung (BFH v. 07.03.1995, BStBl. 1995 II S.557).

Es muss sich um eine praktische Tätigkeit und somit um eine Tätigkeit handeln, bei der das theoretische Wissen aus dem Hochschulstudium in der Praxis der Wirtschaft oder Verwaltung angewandt wird. Die Anwendung im Rahmen einer steuerberatenden Tätigkeit ist nicht unbedingt erforderlich.

Für die Beurteilung der Tätigkeit im Zulassungsverfahren kommt es wesentlich auf die Angaben in den vom Bewerber über seine bisherigen Tätigkeiten vorzulegenden Zeugnissen an.

Zweiter Bildungsweg (über die Gehilfenprüfung)

Nach § 36 Abs.2 Nr.1 StBerG wird ein Bewerber zur Steuerberaterprüfung auch zugelassen, wenn er folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. bestandene Abschlussprüfung in einem steuer- und wirtschaftsberatenden oder einem kaufmännischen Ausbildungsberuf oder eine andere gleichwertige Vorbildung und
  2. nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre praktische Tätigkeit bzw. bei erfolgreich abgelegter Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.

zu 1):

Erforderlich ist grundsätzlich eine mit der Gehilfenprüfung abgeschlossene Berufsausbildung (Lehrzeit) im steuer- und wirtschaftsberatenden oder kaufmännischen Beruf (z.B. Steuerfachangestellte). Fehlt eine Gehilfenprüfung, so ist das unschädlich, wenn der Bewerber eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt. Als gleichwertig werden z.B. anerkannt:
  • Bilanzbuchhalterprüfung, Rechtsanwaltsgehilfenprüfung,
  • Ausbildung und Prüfung als Verbandsprüfer im Genossenschaftswesen,
  • Ausbildung und Prüfung als Bürokaufmann,
  • Laufbahnprüfung im mittleren Dienst der Steuerverwaltung.
Nicht gleichwertig sind in der Regel:
  • Ausbildung und Prüfung als Bürogehilfe,
  • ein nicht vollendetes Hochschulstudium,
  • private berufliche Fortbildung.

zu 2):

Für Bewerber des zweiten Bildungswegs wird eine achtjährige hauptberufliche praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der Steuern verlangt, die von Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwaltet werden (Art. 108 GG). Die praktische Tätigkeit muss nach der Gehilfenprüfung erfolgt sein.

Die Dauer der berufspraktischen Tätigkeit verkürzt sich von acht auf sechs Jahre, wenn die Bilanzbuchhalter- oder Steuerfachwirtprüfung erfolgreich abgelegt wird.

Der Grundwehrdienst, die Wehrübungen, der Wehrdienst eines Soldaten auf Zeit mit einer Verpflichtungsdauer von nicht mehr als zwei Jahren und der Zivildienst werden auf die Zeit der praktischen Tätigkeit (acht bzw. sechs Jahre) angerechnet (§ 13 Arbeitsplatzschutzgesetz). Zur Art der praktischen Tätigkeit siehe auch oben.

Dritter Bildungsweg (über den gehobenen Dienst bei der Finanzverwaltung)

Die Angehörigen der Finanzverwaltung müssen – wie alle anderen Bewerber – die Voraussetzungen des § 36 Abs.1 bzw. Abs.2 Nr.1 StBerG erfüllen. Für Beamte und Angestellte bzw. ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte der Finanzverwaltung (ohne FH-Abschluss) gibt es jedoch eine Vergünstigung (§ 36 Abs.2 Nr.2 StBerG). Wenn sie mindestens sechs Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind, brauchen sie die Voraussetzungen des § 36 Abs.1 bzw. Abs.2 Nr.1 StBerG nicht zu erfüllen.

Umfang der berufspraktischen Tätigkeit​

Die für die drei Bildungswege geforderte berufspraktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern muss mindestens in einem Umfang von 16 Wochenstunden ausgeübt werden (§ 36 Abs.3 StBerG). Es ist unerheblich, ob die Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Bei weniger als 16 Wochenstunden wird die Tätigkeit nicht – auch nicht anteilig – anerkannt.

Die berufspraktische Tätigkeit kann auch in freier Mitarbeit bei einem Berufsträger ausgeübt werden. Insoweit liegt keine unzulässige Hilfeleistung in Steuersachen im Sinne des § 5 StBerG vor, wenn die freie Mitarbeit bei einem Steuerberater unter dessen fachlicher Aussicht und beruflichen Verantwortung ausgeübt wird (BFH v. 04.10.1995, BStBl. 1996 II S.488; BMF v. 04.03.1998, BStBl. 1998 I S.262).

Umlage von Zeiten​

Erforderliche praktische Tätigkeitszeiten können nicht durch Umlage von Überstunden, von nicht in Anspruch genommenen Urlaubstagen oder durch Teilnahme an Vorbereitungskursen auf die Steuerberaterprüfung entstehen.

Zulassungsverfahren​

Antrag

Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt einen Antrag voraus (§ 1 Abs.1 DVStB). Der Antrag ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck an die zuständige Steuerberaterkammer zu richten (§ 1 Abs.1 und § 4 Abs.1 DVStB). Zu den notwendigen Angaben im Antrag und den beizufügenden Unterlagen siehe § 4 Abs.2 und 3 DVStB.

Örtlich zuständig für die Zulassung und die organisatorische Durchführung der Steuerberaterprüfung ist die Steuerberaterkammer, in deren Bezirk sich der Ort befindet, an dem der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung vorwiegend tätig ist oder in Ermangelung einer beruflichen Tätigkeit seinen Wohnsitz hat (§ 37b Abs.1 StBerG). Bei mehreren Wohnsitzen ist der Wohnsitz maßgebend, an dem sich der Bewerber vorwiegend aufhält. Für die Abnahme der Prüfung ist der Prüfungsausschuss bei der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde zuständig (§ 37b Abs.4 StBerG).

Die Anträge auf Zulassung sind bis zu einem von der Steuerberaterkammer bestimmten Termin einzureichen (§ 1 Abs.2 DVStB). Der Termin wird im Bundessteuerblatt I bekannt gegeben (i.d.R. ein Tag im März, April oder Mai). Die gesetzte Frist ist eine behördliche Frist, sie kann nach dem Ermessen der Steuerberaterkammer verlängert werden, auch rückwirkend (§ 164a StBerG, § 109 Abs.1 AO). Antragsformulare und Merkblätter können bei den Steuerberaterkammern angefordert werden.

Die Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 36 Abs.1 – 3 StBerG sind nach Maßgabe eines amtlichen Vordrucks zu erbringen (§ 36 Abs.4, § 158 Nr.1 Bst.a StBerG). Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

Die dem Antrag beizufügenden Zeugnisse über die bisherige berufliche Tätigkeit des Bewerbers sollen insbesondere Auskunft darüber geben, ob er mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig war. Art, Umfang und Dauer der Tätigkeit müssen ausführlich beschrieben sein. Dem Zulassungsantrag sind auch Nachweise über die regelmäßige und tatsächliche Arbeitszeit beizufügen, wobei unter regelmäßiger Arbeitszeit die betriebsübliche zu verstehen ist. Die bloße Angabe, dass der Bewerber “auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig war”, wird nicht genügen!

Für die Entscheidung auf Zulassung zur Prüfung oder Befreiung von der Prüfung ist bei Stellung des Antrags eine Gebühr von 200 Euro an die zuständige Steuerberaterkammer zu entrichten (§ 39 Abs.1 StBerG).

Für die Prüfung hat der Bewerber bis zu einem von der zuständigen Steuerberaterkammer bestimmten Zeitpunkt eine Gebühr von 1.000 € an die zuständige Steuerberaterkammer zu zahlen (§ 39 Abs.2 S.1 StBerG). Zahlt der Bewerber die Gebühr nicht rechtzeitig, so gilt dies als Verzicht auf die Zulassung zur Prüfung (§ 39 Abs.2 S.2 StBerG).

Über die Anträge auf Zulassung entscheidet die zuständige Steuerberaterkammer (§ 1 Abs.1 DVStB). Über die Entscheidung wird ein schriftlicher Bescheid erteilt (§ 1 Abs.4 DVStB).

Die Zulassung ist von der zuständigen Steuerberaterkammer unter bestimmten Voraussetzungen wieder zurückzunehmen (§ 39a StBerG).

Verbindliche Auskunft

Vor dem eigentlichen Antrag auf Zulassung kann der Bewerber nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck eine verbindliche Auskunft der zuständigen Steuerberaterkammer über die Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen beantragen (§ 38a Abs.1 StBerG, § 7 Abs.1 DVStB, Gebühr von 200 Euro, § 39 Abs.1 StBerG). Die schriftlich erteilte Auskunft ist für das Zulassungsverfahren verbindlich. Die verbindliche Auskunft tritt außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen sie beruht, geändert werden (§ 7 Abs.4 DVStB). Sie verliert ihre Verbindlichkeit, wenn sich der später verwirklichte Sachverhalt mit dem der Auskunft zugrunde gelegten nicht deckt (§ 7 Abs.3 DVStB). Eine unverbindliche Auskunft kann kostenfrei eingeholt werden.

Rechtsbehelfe

Gegen die Entscheidung der Steuerberaterkammern (oder der Prüfungsausschüsse) ist der Finanzrechtsweg gegeben (§ 33 Abs.1 Nr.3 FGO). Die Klage (Verpflichtungsklage) muss gegen die Steuerberaterkammer (oder gegen die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde) geführt werden. Gerichtsstand ist das FG, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder das FG im Bezirk der Zulassungsbehörde, wenn der Kläger in einem anderem Bundesland wohnt (§ 38 FGO).

Eine einstweilige Anordnung nach § 114 FGO zur vorläufigen Zulassung des Bewerbers für die Prüfung kann vom Finanzgericht nicht getroffen werden, weil damit die Entscheidung in der Hauptsache praktisch vorweggenommen werden würde. Nur wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes als unumgänglich anzusehen ist, kommt die Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach § 114 Abs.1 S.2 FGO in Betracht (BFH v. 20.09.1988, BStBl. 1988 II S.956).

Prüfung in verkürzter Form

Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer können nach § 37a Abs.1 StBerG auf Antrag die Steuerberaterprüfung in verkürzter Form ablegen (zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung).

Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (EU) oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums (EWR-Staaten: Norwegen, Island, Lichtenstein) oder der Schweiz mit einem Diplom, das in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder der Schweiz zur selbständigen Hilfe in Steuersachen berechtigt, können auf Antrag eine Eignungsprüfung ablegen. Die Eignungsprüfung (höchstens zwei Klausuren und eine mündliche Prüfung) kann um die Prüfungsgebiete gekürzt werden, für die der Bewerber ein gleichwertiges Diplom beibringt. Mit der Eignungsprüfung werden dieselben Rechte erworben wie durch eine erfolgreich abgelegt Steuerberaterprüfung (§ 37a Abs.2-4a StBerG).

Für die Prüfung in verkürzter Form und für die Eignungsprüfung gelten im Übrigen die Vorschriften für die Steuerberaterprüfung (§ 37a Abs.5 StBerG).

Alle Angaben ohne Gewähr!
Wenden Sie sich bitte mit speziellen Fragen an die für Sie zuständige Steuerberaterkammer oder oberste Landesbehörde.

Stand: März 2021.

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